Ratgeber: Kündigung Unfallversicherung
Eine private Unfallversicherung kündigen Sie in der Regel zum Ende der Versicherungsperiode bzw. zum Ablauf des Vertrags. Die genaue Frist steht in Ihrem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen.
- Gesetzlicher Rahmen: Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist eine Kündigung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode möglich; die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich sein und zwischen einem und drei Monaten liegen (§ 11 Abs. 2 und 3 VVG). Stillschweigende Verlängerungen dürfen jeweils höchstens ein Jahr betragen (§ 11 Abs. 1 VVG).
- Lange Laufzeiten: Einen Vertrag mit mehr als drei Jahren Laufzeit können Sie zum Schluss des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 11 Abs. 4 VVG).
- Nach einem Unfall: Ob nach einem Versicherungsfall ein Sonderkündigungsrecht besteht, ergibt sich aus Ihren Versicherungsbedingungen.
- Absicherung prüfen: Prüfen Sie vor der Kündigung, ob Sie einen neuen Schutz benötigen, z. B. für mitversicherte Kinder.
- Versenden Sie die Kündigung nachweisbar, z. B. per Einschreiben, und rechtzeitig vor Fristablauf.
Häufige Fragen
Wann ist der nächstmögliche Termin?
Meist das Ende des Versicherungsjahres. Den Ablauf finden Sie im Versicherungsschein oder in der letzten Beitragsrechnung.
Gilt die Kündigung auch für mitversicherte Personen?
Bei einem Familienvertrag in der Regel ja, wenn Sie den gesamten Vertrag kündigen. Nennen Sie die Personen zur Klarstellung.
Hat die gesetzliche Unfallversicherung etwas damit zu tun?
Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung über Arbeitgeber, Schule oder Kita besteht unabhängig von einem privaten Vertrag und wird nicht gekündigt.