Ratgeber: Kündigung Tierhalterhaftpflichtversicherung
- Ordentliche Kündigung: Ein Vertrag auf unbestimmte Zeit kann zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden; die Frist liegt zwischen einem und drei Monaten (§ 11 Abs. 2 und 3 VVG). Bei Verträgen mit mehr als drei Jahren Laufzeit können Sie zum Schluss des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist kündigen (§ 11 Abs. 4 VVG).
- Tier verstorben oder abgegeben: Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer nur die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er davon Kenntnis erlangt hat (§ 80 Abs. 2 VVG). Teilen Sie den Wegfall deshalb zügig mit und legen Sie einen Nachweis bei, etwa eine Bescheinigung der Tierarztpraxis oder den Kaufvertrag.
- Nach einem Schaden: Nach Anerkennung oder Ablehnung eines Freistellungsanspruchs kann jede Vertragspartei innerhalb eines Monats kündigen (§ 111 VVG).
- Pflicht beachten: Je nach Bundesland kann eine Hundehaftpflicht vorgeschrieben sein. Kündigen Sie bei einem Versichererwechsel erst, wenn der neue Schutz steht.
Häufige Fragen
Muss ich die Hundesteuer separat abmelden?
Ja, die Hundesteuer melden Sie gesondert bei Ihrer Gemeinde ab.
Bekomme ich Beiträge zurück?
Bei Wegfall des Tieres steht dem Versicherer die Prämie nur bis zur Kenntnis vom Wegfall zu (§ 80 Abs. 2 VVG). Bitten Sie um Abrechnung.