Ratgeber: Kündigung der Krankenzusatzversicherung
- Frist: Ein Krankenversicherungsverhältnis, das für mehr als ein Jahr eingegangen ist, können Sie zum Ende des ersten oder jedes folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen – vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (§ 205 Abs. 1 Satz 1 VVG). Maßgeblich ist das Versicherungsjahr laut Police.
- Teilkündigung: Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden (§ 205 Abs. 1 Satz 2 VVG).
- Gesundheitsprüfung bei Neuabschluss: Wer später erneut eine Zusatzversicherung abschließen will, muss oft wieder Gesundheitsfragen beantworten, und Wartezeiten können neu laufen. Schließen Sie einen Ersatz ggf. vor der Kündigung ab.
- Zahnzusatz: Für die Zahnzusatzversicherung gibt es eine eigene Vorlage.
Häufige Fragen
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung?
Ja. Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel oder vermindert er die Leistung, können Sie hinsichtlich der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Wirksamwerden der Änderung kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG).
Kann ich per E-Mail kündigen?
Das hängt von den Bedingungen ab. Der Brief mit Versandnachweis ist die sichere Variante.