Ratgeber: Kündigung gesetzliche Krankenkasse
- Wechseln Sie zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, brauchen Sie nicht selbst zu kündigen: Die Meldung der neuen Kasse ersetzt die Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB V). Diese Vorlage ist für den Austritt ohne neue gesetzliche Kasse gedacht.
- An die gewählte Kasse sind Sie in der Regel mindestens zwölf Monate gebunden; danach ist eine Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich (§ 175 Abs. 4 SGB V).
- Bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags besteht ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 SGB V).
- Die Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.
Häufige Fragen
Muss ich bei einem Kassenwechsel kündigen?
Nein, bei einem Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt die neue Kasse die Meldung.
Wie lange bin ich an die Kasse gebunden?
In der Regel mindestens zwölf Monate.