Ratgeber: Antrag auf Fristverlängerung für die Steuererklärung
- Regelfrist: Wer nicht steuerlich beraten ist, muss die Erklärung grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben (§ 149 Abs. 2 AO). Für einzelne Jahre gelten teils abweichende Übergangsfristen.
- Verlängerung ist möglich: Das Finanzamt kann Erklärungsfristen verlängern, auch rückwirkend nach Fristablauf (§ 109 Abs. 1 AO). Ein Anspruch besteht nicht – nennen Sie daher einen nachvollziehbaren Grund.
- Früh stellen: Beantragen Sie die Verlängerung vor Fristablauf, um Verspätungszuschläge zu vermeiden (§ 152 AO). Hat das Finanzamt die Frist verlängert, entfällt der sonst zwingende Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO).
- Wege: Der Antrag geht auch formlos über ELSTER („Sonstige Nachricht“ bzw. Antrag auf Fristverlängerung) oder per Brief.
- Konkretes Datum: Nennen Sie einen realistischen neuen Termin.
Häufige Fragen
Muss ich auf eine Antwort warten?
Rechnen Sie nicht stillschweigend mit einer Zustimmung. Fragen Sie nach, wenn Sie nichts hören.
Gilt die Verlängerung auch bei Steuerberatern?
Für beratene Steuerpflichtige gelten eigene, längere Fristen; der Antrag wird dann meist von der Kanzlei gestellt.