Ratgeber: Erstattung aus dem Entlastungsbetrag beantragen
- Anspruch: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag (§ 45b Abs. 1 SGB XI; Höhe laut Gesetzestext Stand 29.10.2026: bis zu 131 Euro).
- Zweckgebunden: Erstattet werden Kosten für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Selbstversorgung) und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI).
- Belege: Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage von Belegen; daraus muss erkennbar sein, für welche Art von Leistung die Kosten entstanden sind (§ 45b Abs. 2 SGB XI).
- Nicht verbraucht? Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Kalenderjahres können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI).
Häufige Fragen
Muss ich den Entlastungsbetrag vorher beantragen?
Nein. Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung, sobald die Voraussetzungen vorliegen (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Für die Erstattung reichen Sie die Belege ein.
Kann der Anbieter direkt abrechnen?
Häufig ja, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben. Fragen Sie Ihren Anbieter und Ihre Pflegekasse.