Ratgeber: Einspruch gegen den Steuerbescheid
- Frist: Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen (§ 355 Abs. 1 AO).
- Form: Schriftlich oder elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat. Es genügt, wenn erkennbar ist, wer den Einspruch eingelegt hat; eine falsche Bezeichnung schadet nicht (§ 357 Abs. 1 und 2 AO).
- Fehlende Belehrung: Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, ist der Einspruch grundsätzlich binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig (§ 356 AO).
- Begründung nachreichen: Sie können zunächst fristwahrend Einspruch einlegen und Begründung und Belege nachreichen.
- Zahlung: Durch den Einspruch wird die Vollziehung grundsätzlich nicht gehemmt, die Zahlung also nicht aufgehalten. Auf Antrag soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte wäre (§ 361 Abs. 1 und 2 AO).
Häufige Fragen
Kann es durch den Einspruch schlechter werden?
Das Finanzamt prüft die Sache in vollem Umfang erneut. Eine Änderung zu Ihrem Nachteil ist nur möglich, wenn Sie vorher unter Angabe von Gründen darauf hingewiesen wurden und sich äußern konnten (§ 367 Abs. 2 AO).
Geht das auch über ELSTER?
Ja, der Einspruch kann elektronisch eingelegt werden.