Ratgeber: Einspruch gegen den Kindergeldbescheid
- Einspruch statt Widerspruch: Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz wird von der Familienkasse durch Bescheid festgesetzt (§ 70 Abs. 1 EStG). Rechtsbehelf ist der Einspruch nach der Abgabenordnung (§ 347 AO); maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
- Frist: Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO).
- Form: Schriftlich oder elektronisch oder zur Niederschrift bei der Familienkasse, die den Bescheid erlassen hat. Es genügt, wenn erkennbar ist, wer den Einspruch eingelegt hat (§ 357 Abs. 1 und 2 AO).
- Nachweise beifügen: Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen und ähnliche Belege beschleunigen die Prüfung.
- Rückwirkung begrenzt: Festgesetztes Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Reichen Sie Anträge deshalb frühzeitig ein.
Häufige Fragen
Muss ich den Einspruch sofort begründen?
Nein. Legen Sie fristgerecht Einspruch ein und reichen Sie Begründung und Belege nach.
Was ist mit einer Rückforderung?
Prüfen Sie den Bescheid genau. Bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie die Familienkasse zusätzlich um Stundung oder Ratenzahlung bitten.