Ratgeber: Einspruch gegen Bußgeldbescheid
- Zwei Wochen: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Verwaltungsbehörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Entscheidend ist der Eingang, nicht das Absendedatum.
- Form: Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde (§ 67 Abs. 1 OWiG). Unterschreiben Sie den Brief und senden Sie ihn nachweisbar, z. B. per Einschreiben, oder geben Sie ihn persönlich gegen Eingangsstempel ab.
- Begründung freiwillig: Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Oft ist es sinnvoll, zunächst Akteneinsicht zu nehmen.
- Beschränkung möglich: Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa auf die Rechtsfolgen (§ 67 Abs. 2 OWiG).
- Weiterer Ablauf: Hält die Behörde den Bescheid aufrecht, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG). Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid erklärt die Einzelheiten.
Häufige Fragen
Kann ich den Einspruch zurücknehmen?
Ja, der Einspruch kann zurückgenommen werden. Informieren Sie sich vorher über mögliche Kosten.
Reicht eine E-Mail?
Ob eine E-Mail genügt, hängt von der Behörde ab. Sicher ist ein unterschriebener Brief mit Zugangsnachweis.