Ratgeber: Werte der Lebensversicherung anfordern
- Jährliche Standmitteilung: Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung muss der Versicherer jährlich in Textform über den Stand Ihrer Ansprüche informieren, unter anderem über den Auszahlungsbetrag bei Kündigung (§ 155 Abs. 1 VVG).
- Beitragssumme: Über die Summe der gezahlten Prämien können Sie Auskunft in Textform verlangen; bei Verträgen ab dem 1. Juli 2018 ist sie Teil der Standmitteilung (§ 155 Abs. 1 Nr. 5 VVG).
- Rückkaufswert: Bei Kündigung zahlt der Versicherer den Rückkaufswert nach § 169 VVG. Zusätzlich sind zugeteilte Überschussanteile zu zahlen (§ 169 Abs. 7 VVG).
- Vor einer Kündigung: Vergleichen Sie Rückkaufswert, Beitragsfreistellung und Fortführung, bevor Sie entscheiden.
Häufige Fragen
Kostet die Auskunft etwas?
Das Gesetz sieht für die Standmitteilung keine Gebühr vor. Fragen Sie nach, falls Kosten verlangt werden.
Wie schnell muss der Versicherer antworten?
Eine feste Frist für Einzelanfragen nennt § 155 VVG nicht. Setzen Sie eine angemessene Frist.