Ratgeber: Antrag auf Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse
- Anspruch: Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit nicht die Krankenversicherung oder ein anderer Träger zuständig ist (§ 40 Abs. 1 SGB XI).
- Verbrauchsprodukte: Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse monatlich 42 Euro nicht übersteigen; die Leistung kann auch als Kostenerstattung erbracht werden (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
- Technische Hilfsmittel: Technische Pflegehilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden. Volljährige leisten außer bei Verbrauchsprodukten eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
- Praktisch: Viele Anbieter von Pflegehilfsmittel-Boxen stellen den Antrag für Sie. Achten Sie auch dann auf die Höchstbeträge und darauf, welche Daten Sie weitergeben.
Häufige Fragen
Brauche ich ein Rezept?
Eine ärztliche Verordnung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Fragen Sie bei der Pflegekasse nach, welche Nachweise sie benötigt.
Was ist mit Rollstuhl oder Hörgerät?
Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung sind in der Regel Sache der Krankenkasse (§ 33 SGB V).