Ratgeber: Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse beantragen
- Anspruch: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung, etwa im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder in Krisensituationen (§ 42 Abs. 1 SGB XI).
- Dauer: Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt (§ 42 Abs. 2 SGB XI).
- Kosten: Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie in der Regel selbst.
- Zugelassene Einrichtung: Fragen Sie vorab, ob die Einrichtung für Kurzzeitpflege zugelassen ist.
Häufige Fragen
Gibt es Kurzzeitpflege auch mit Pflegegrad 1?
Ein Anspruch nach § 42 SGB XI besteht für die Pflegegrade 2 bis 5. Mit Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Wann sollte ich den Antrag stellen?
So früh wie möglich, am besten vor Beginn der Kurzzeitpflege.