Ratgeber: Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse
- Vor der Leistung beantragen: Stellen Sie den Antrag möglichst, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen. Eine Erstattung selbst beschaffter Leistungen ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich (§ 13 Abs. 1 und 3 SGB V).
- Entscheidungsfrist: Die Krankenkasse muss zügig entscheiden, spätestens drei Wochen nach Antragseingang; holt sie eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, ein, innerhalb von fünf Wochen. Im zahnärztlichen Gutachterverfahren gelten sechs Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V).
- Wenn die Frist verstreicht: Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig mit Gründen schriftlich oder elektronisch mitteilen. Ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V). Ob diese Regel im Einzelfall greift, sollten Sie sich bestätigen lassen, bevor Sie Kosten auslösen.
- Eingang dokumentieren: Notieren Sie das Eingangsdatum; ab diesem Tag laufen die Fristen. Ein Einschreiben oder eine Eingangsbestätigung hilft.
Häufige Fragen
Was, wenn die Kasse ablehnt?
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Gilt das auch für die private Krankenversicherung?
Nein, § 13 SGB V gilt für die gesetzliche Krankenversicherung. Bei privaten Versicherern richtet sich das Verfahren nach Vertrag und Bedingungen.