Ratgeber: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
- Jeder hat Anspruch: Nach dem IFG hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; eine Begründung ist grundsätzlich nicht nötig. Betrifft der Antrag Daten Dritter, muss er begründet werden (§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 IFG).
- Bund oder Land? Das IFG gilt für Bundesbehörden. Für Landes- und Kommunalbehörden gelten, soweit vorhanden, eigene Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetze der Länder mit teils anderen Regeln.
- Art des Zugangs: Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Wünschen Sie eine bestimmte Art, darf davon nur aus wichtigem Grund abgewichen werden (§ 1 Abs. 2 IFG).
- Frist: Die Information soll innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden (§ 7 Abs. 5 IFG).
- Gebühren: Für Leistungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen erhoben, nicht jedoch für einfache Auskünfte (§ 10 Abs. 1 IFG).
Häufige Fragen
Was, wenn die Behörde ablehnt?
Die Ablehnung ist ein Bescheid. Achten Sie auf die Rechtsbehelfsbelehrung; außerdem können Sie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anrufen.
Kann ich persönliche Daten über mich so erhalten?
Für Ihre eigenen Daten ist meist die Auskunft nach Art. 15 DSGVO der passende Weg; dafür gibt es eine eigene Vorlage.