Ratgeber: Antrag auf Übernahme von Fahrkosten bei der Krankenkasse
- Grundsatz: Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall (§ 60 Abs. 1 SGB V).
- Ambulante Behandlung nur nach Genehmigung: Fahrten zu ambulanten Behandlungen werden nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie festgelegt hat – und nur nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse. Stellen Sie den Antrag deshalb vor der ersten Fahrt (§ 60 Abs. 1 SGB V).
- Genehmigung gilt als erteilt: Bei Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung unter anderem als erteilt bei einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Pflegegrad 3 mit dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität (§ 60 Abs. 1 SGB V).
- Weitere Fälle: Fahrten zu stationären Leistungen, Rettungsfahrten, Krankentransporte sowie Fahrten, durch die eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, regelt § 60 Abs. 2 SGB V. Dabei fällt grundsätzlich eine Zuzahlung je Fahrt an.
- Verordnung beifügen: Lassen Sie sich die Fahrt ärztlich verordnen und legen Sie die Verordnung bei.
Häufige Fragen
Wie viel wird beim eigenen Auto erstattet?
Anerkannt wird je gefahrenem Kilometer der Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz, höchstens aber die Kosten des sonst erforderlichen Transportmittels (§ 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V).
Was, wenn ich ohne Genehmigung gefahren bin?
Für ambulante Behandlungen verlangt das Gesetz eine vorherige Genehmigung. Fragen Sie trotzdem bei Ihrer Krankenkasse nach und legen Sie die Unterlagen vor.