Ratgeber: Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen
- Was sind Säumniszuschläge? Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, fällt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten rückständigen Betrags an. Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird er grundsätzlich nicht erhoben (§ 240 Abs. 1 und 3 AO).
- Erlass bei Unbilligkeit: Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; bereits gezahlte Beträge können unter den gleichen Voraussetzungen erstattet oder angerechnet werden (§ 227 AO). Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.
- Gut begründen: Schildern Sie konkret, warum Sie nicht rechtzeitig zahlen konnten, und legen Sie Belege bei, etwa ärztliche Bescheinigungen oder Nachweise über Ihre wirtschaftliche Lage.
- Kein Einspruch: Dieser Antrag ist kein Einspruch gegen einen Steuerbescheid. Wollen Sie den Bescheid selbst angreifen, nutzen Sie die Vorlage für den Einspruch gegen den Steuerbescheid und beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.
Häufige Fragen
Kann ich auch Stundung beantragen?
Ja, eine Stundung ist ein eigener Antrag. Fragen Sie beim Finanzamt nach den Voraussetzungen.
Was, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Die Ablehnung ist ein Bescheid; achten Sie auf die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung.