Ratgeber: Mehrbedarf für unabweisbaren besonderen Bedarf beantragen
- Gesetzliche Grundlage: Ein Mehrbedarf wird anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht (§ 21 Abs. 6 SGB II).
- Unabweisbar heißt: Der Bedarf ist insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter oder durch Einsparungen gedeckt und weicht seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II).
- Einmalige Bedarfe: Bei einmaligen Kosten kommt der Mehrbedarf nur in Betracht, wenn ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
- Belege beifügen: Beschreiben Sie den Bedarf konkret und legen Sie Nachweise über die Kosten bei.
Häufige Fragen
Welche Kosten kommen in Frage?
Entscheidend ist der Einzelfall. Beschreiben Sie, warum die Kosten laufend anfallen, warum Sie sie nicht selbst auffangen können und wie hoch sie sind.
Was, wenn das Jobcenter ablehnt?
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.