Ratgeber: Sonderkündigung wegen Preiserhöhung
- Strom und Gas: Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Ein gesondertes Entgelt dafür darf nicht verlangt werden (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- Ankündigung: Haushaltskunden müssen über Preisänderungen spätestens einen Monat vor Eintritt der Änderung unterrichtet werden (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- Telefon, Internet, Mobilfunk: Ändert ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die Vertragsbedingungen einseitig, können Sie ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen – außer die Änderung ist ausschließlich zu Ihrem Vorteil, rein administrativ ohne negative Auswirkungen oder unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatliches Recht vorgeschrieben. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Mitteilung möglich und beendet den Vertrag frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam werden soll (§ 57 Abs. 1 TKG). Der Anbieter muss Sie mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher auf einem dauerhaften Datenträger über die Änderung und Ihr Kündigungsrecht informieren (§ 57 Abs. 2 TKG). Für reine Messenger- und ähnliche nummernunabhängige Dienste gilt das nicht.
- Andere Verträge: Ob bei Streaming, Fitnessstudio oder Zeitschrift ein Sonderkündigungsrecht besteht, ergibt sich aus Vertrag, AGB und Preiserhöhungsschreiben. Lesen Sie die Mitteilung genau. Gibt es kein solches Recht, bleibt Ihnen die ordentliche Kündigung.
- Neuen Anbieter rechtzeitig wählen: Kümmern Sie sich bei Strom und Gas frühzeitig um einen Anschlussvertrag.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich kündigen?
Bei Energieverträgen ist die Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung möglich. Bei Telekommunikationsverträgen können Sie innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Mitteilung kündigen (§ 57 Abs. 1 TKG). Kündigen Sie am besten sofort nach Erhalt der Mitteilung.
Gilt das auch bei Steuererhöhungen?
Für die unveränderte Weitergabe umsatzsteuerlicher Änderungen enthält § 41 Abs. 6 EnWG eine Sonderregel. Prüfen Sie den Grund der Preisänderung.