Ratgeber: Kündigung von Verträgen im Todesfall
Mit dem Tod geht das Vermögen einer Person – einschließlich ihrer Verträge – grundsätzlich auf die Erben über (§ 1922 BGB). Viele Verträge enden deshalb nicht automatisch, sondern müssen gekündigt werden.
- Unterlagen: Legen Sie eine Kopie der Sterbeurkunde bei. Viele Anbieter verlangen zusätzlich einen Nachweis Ihrer Berechtigung, etwa Erbschein, eröffnetes Testament oder eine Vollmacht über den Tod hinaus.
- Kündigungsrecht: Ob ein Sonderkündigungsrecht wegen des Todesfalls besteht, ergibt sich aus Vertrag, AGB oder speziellen Gesetzen. Viele Anbieter beenden Verträge bei Vorlage der Sterbeurkunde kulant. Sonst gilt die reguläre Kündigungsfrist.
- Wohnungsmiete: Für Mietverträge gelten Sonderregeln: Erben können innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod und davon erfahren haben, dass keine Eintrittsberechtigten in das Mietverhältnis eintreten, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 BGB). Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB) – drucken Sie sie aus und unterschreiben Sie eigenhändig.
- Erbe ausschlagen? Klären Sie früh, ob Sie das Erbe annehmen wollen, und lassen Sie sich im Zweifel beraten, etwa in einem Notariat oder einer Rechtsanwaltskanzlei.
Häufige Fragen
Brauche ich immer einen Erbschein?
Nein, nicht jeder Anbieter verlangt ihn. Oft genügt die Sterbeurkunde, manchmal mit einem Testament samt Eröffnungsprotokoll.
Was passiert mit Guthaben oder offenen Beträgen?
Sie gehören zum Nachlass. Geben Sie eine Bankverbindung für Erstattungen an und bitten Sie um eine Schlussrechnung.
Kann ich auch als Angehörige(r) ohne Erbstellung kündigen?
Nur mit Vollmacht der Erben oder einer Vollmacht der verstorbenen Person über den Tod hinaus.