Ratgeber: Kündigung eines Heimvertrags (Pflegeheim)
- Schriftform: Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG). Die Kündigung muss deshalb eigenhändig unterschrieben im Original zugehen – die Vorlage ist nicht für den Online-Postversand vorgesehen.
- Entgelterhöhung: Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung verlangt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG).
- Erste zwei Wochen: Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses können Sie jederzeit ohne Frist kündigen; wurde Ihnen der Vertrag erst später ausgehändigt, noch bis zwei Wochen nach der Aushändigung (§ 11 Abs. 2 WBVG).
- Wichtiger Grund: Aus wichtigem Grund ist eine Kündigung ohne Frist möglich, wenn die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist (§ 11 Abs. 3 WBVG). Beschreiben Sie den Grund konkret.
- Gekoppelte Verträge: Sind Wohnraum und Pflege- oder Betreuungsleistungen in getrennten, voneinander abhängigen Verträgen geregelt, können Sie in diesen Fällen nur alle Verträge einheitlich kündigen und müssen die Kündigung ggf. gegenüber allen Unternehmern erklären (§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 WBVG).
- Vertretung: Kündigt eine bevollmächtigte Person oder ein rechtlicher Betreuer, legen Sie die Vollmacht bzw. den Betreuerausweis im Original oder wie vom Heim verlangt bei.
Häufige Fragen
Muss nach dem Tod gekündigt werden?
Nein. Mit dem Tod des Verbrauchers endet das Vertragsverhältnis (§ 4 Abs. 3 Satz 1 WBVG). Eine Fortgeltung für den Wohnraum gegen Entgelt kann nur für einen kurzen Zeitraum nach dem Sterbetag vereinbart werden; Einzelheiten regelt § 4 Abs. 3 WBVG.
Reicht eine E-Mail?
Nein. Das Gesetz verlangt für die Kündigung durch den Verbraucher die schriftliche Form.