Ratgeber: Kündigung im betreuten Wohnen
- Welches Recht gilt? Das WBVG gilt, wenn sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG). Es gilt nicht, wenn neben dem Wohnraum ausschließlich allgemeine Unterstützungsleistungen wie Vermittlung von Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung oder Notrufdienste vereinbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 3 WBVG).
- Getrennte Verträge: Das WBVG gilt entsprechend, wenn Wohnraum und Pflege oder Betreuung in verschiedenen Verträgen geregelt, aber voneinander abhängig sind (§ 1 Abs. 2 WBVG). Dann können Sie nur alle Verträge einheitlich kündigen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 WBVG).
- Fristen nach WBVG: Ist das WBVG anwendbar, können Sie spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Monatsende schriftlich kündigen (§ 11 Abs. 1 WBVG); bei Entgelterhöhung und aus wichtigem Grund gelten Sonderregeln (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 WBVG).
- Sonst Mietrecht: Gilt das WBVG nicht, richten sich Fristen für die Wohnung nach Mietvertrag und Mietrecht, für einen gesonderten Servicevertrag nach dessen Bedingungen. Auch die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB).
- Unterschrift: In beiden Fällen ist eine eigenhändig unterschriebene Kündigung nötig. Die Vorlage ist daher nicht für den Online-Postversand vorgesehen.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich, ob das WBVG gilt?
Am Vertrag: Verpflichtet sich der Anbieter neben dem Wohnraum zu Pflege- oder Betreuungsleistungen, spricht viel für das WBVG. Im Zweifel helfen Verbraucherzentralen oder Pflegestützpunkte.
Muss ich den Servicevertrag gesondert kündigen?
Kündigen Sie vorsorglich alle zusammenhängenden Verträge in einem Schreiben, wie es die Vorlage vorsieht.